Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall nach § 2057a BGB

In unserem aktuellen Artikel widmen wir uns dem bedeutenden Thema der Ausgleichung von Pflegeleistungen im Erbfall nach § 2057a BGB. Hierbei beleuchten wir einen konkreten Fall, in dem die Tochter T über mehrere Jahre hinweg ihre pflegebedürftige Mutter betreute, während der Sohn S keinerlei Pflegeleistungen erbrachte. Nach dem Tod der Erblasserin entsteht Streit über den finanziellen Ausgleich für T’s Pflegeaufwand, welcher mathematisch in die Erbauseinandersetzung einfließt.

Wir erörtern, welche Voraussetzungen für einen Ausgleich nach dem Gesetz gelten, und bieten wertvolle Einblicke, wie Pflegeleistungen monetär bewertet werden. Oft birgt die Ermittlung solcher Ansprüche Konfliktpotenzial, insbesondere innerhalb von Geschwisterverhältnissen. Um Ihre Rechte und Ansprüche als potenzieller Erbe oder pflegender Angehöriger zu verstehen, empfehlen wir Ihnen, unseren vollständigen Artikel zu lesen.

Einführung

Die Anzahl pflegebedürftiger Menschen nimmt zu. Dabei steht häufig der Wunsch im Vordergrund, im Alter und möglichst bis zum Tod in dem gewohnten Umfeld zu verbleiben. Pflegen einzelne Abkömmlinge einen Erblasser vor dessen Tod, können ihnen Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB zustehen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche auf einen solchen „Pflege-bonus* bestehen, ist zu klären, bevor das Erbe verteilt werden kann. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht inst besondere darin, einen Abkömmling zu privilegieren, der durch besondere Leistungen einer Reduzierung des späteren Nachlasses entgegengewirkt hat. Auf diese Weise sollen Anreize geschaffen werden, private Pflegeleistungen zu erbringen, um dadurch Pflegeeinrichtungen zu entlasten. Die Fragen, ob und mit welchem konkreten Inhalt und Umfang gepflegt wurde und welche Ansprüche sich daraus ableiten lassen, bergen Konfliktpotential und stellen typische Streitpunkte in Erbengemeinschaften dar, die aus Geschwistern bestehen. Der Pflegende wird eine Anerkennung seiner Leistungen auch in Form eines angemessenen finanziellen Ausgleichs einfordern, die anderen Abkömmlinge sind häufig – selbst wenn sie die Pflegeleistungen dem Grunde nach nicht in Abrede stellen – bestrebt, bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht das Augenmaß zu verlieren. Problematisch ist, dass die Rechtsfolgen des § 2057a BGB vornehmlich auf Billigkeitserwägungen beruhen und der Gesetzgeber die Voraussetzungen nicht klar definiert, sondern in das Ermessen der Gerichte stellt. Der Artikel gibt einen Überblick über die Systematik, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Ausgleichung nach § 2057a BGB.

Der Praxisfall

Die verwitwete E hat eine Tochter T und einen Sohn S. E erlitt im Jahr 2018 einen Schlaganfall und war bis zu ihrem Tod nicht mehr in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen. Ihre Pflege übernahm ihre Tochter T.

E verstirbt im Jahr 2021. Sie hinterlässt ein privatschriftliches Testament, in dem sie T und S zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt hatte. Der Nettonachlass beläuft sich auf 400.000 Euro. Nach Eröffnung des Testaments und Erteilung des Erbscheins verlangt S von T die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Nach dem testamentarischen Willen von E stünden ihm 200.000 Euro zu. T verlangt aus dem Nachlass vorab einen Betrag in Höhe von 60.000 Euro für die Pflege der Mutter im Zeitraum 2018 bis 2021. Sie habe deshalb sogar ihre Vollzeitstelle als Lehrerin auf die Hälfte reduziert. Zudem seien die eingesparten Kosten für das Pflegeheim dem Nachlass und damit auch S zugute gekommen.

Systematik und Voraussetzungen des Ausgleichs nach § 2057a BGB

Durch die Einführung von § 2057a BGB wollte der Gesetzgeber die häusliche Pflege fördern, um dadurch Pflegeeinrichtungen zu entlasten. Dass sich eines von mehreren Kindern um die pflegebedürftigen Eltern kümmert, während die übrigen Kinder keine Beiträge hierzu leisten, ist eine typische Konstellation. In den meisten Fällen fehlt es dabei – gerade aufgrund der persönlichen Nähe und dem fehlenden Problembewusstsein – an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten. Der pflegende Angehörige will deshalb häufig nach dem Tod seine besonderen Leistungen bei der Verteilung des Erbes berücksichtigt wissen. Eine Einigung hierüber zu erzielen, gestaltet sich schwierig, insbesondere wenn das Verhältnis der Geschwister bereits vor dem Erbfall belastet war oder Neffen oder Nichten des Pflegenden zur Erbfolge gelangen, die kein enges Verhältnis zu dem Erblasser hatten. Ist keine vertragliche Vereinbarung oder keine testamentarische Ausgleichsanordnung des Erblassers vorhanden, sind die Voraussetzungen des § 2057a BGB zu prüfen.

§ 2057a BGB (Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings)

(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

Ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann gemäß § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB im Zuge der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich unter den Abkömmlingen verlangen, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt oder der Erblasser testamentarisch das Erbe für die Abkömmlinge im Verhältnis untereinander wie bei gesetzlicher Erbfolge aufgeteilt hat. Die Ausgleichung wird über § 2316 BGB auch im Pflichtteilsrecht berücksichtigt. Pflegende Ehegatten oder Geschwister des Erblassers können sich hingegen nicht auf § 2057a BGB berufen.

Nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB muss der ausgleichsberechtigte Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dahingehend auszulegen ist, dass es sich um überobligatorische Leistungen handeln muss, die auch in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Miterben erbracht worden ist. Diese besonderen Leistungen müssen im Bestreitensfall von dem pflegenden Abkömmling dargelegt und bewiesen werden. Zu dem Inhalt der Pflegeleistungen und deren Ausgleich hat das OLG Schleswig in seinem Grundsatzurteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16 – (= ZEV 2017, 400 f.) folgende amtliche Leitsätze aufgestellt:

  • Unter Pflegeleistungen i. S. d. § 2057a BGB sind gerade solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, kann zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung iSv § 2057a BGB anzusehen sein, soweit er für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.

  • Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB führen, wenn sie jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieser Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis der Beträge zeigen, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.

  • Im Rahmen von § 2057a Abs. 3 BGB ist auch die besondere Bedeutung der Pflegeleistungen des Abkömmlings für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu bedenken. Die Ausgleichung kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben.

Die Leistungen des ausgleichsberechtigten Abkömmlings müssen in besonderem Maße kausal für die Erhaltung oder Mehrung des Erblasservermögens sein. Steht fest, dass der Abkömmling erhebliche Leistungen erbracht hat, wird dadurch regelmäßig bereits eine Vermutung begründet, dass eine Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers erfolgt ist. Hierbei sind insbesondere auch Vergleichsbetrachtungen anzustellen dahingehend, ob und welcher Pflegegrad bestand und welche konkreten Pflegekosten angefallen wären – und durch die häusliche Pflege vermieden worden sind.

Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist der Ausgleichsanspruch danach zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht, so dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und zwar anhand folgender Kriterien:

  • Umfang und Zeitpunkt der Leistungen des Abkömmlings,

  • erforderliche Aufwendungen,

  • Höhe des etwaigen eigenen Einkommensverlustes,

  • besondere immaterielle Bedeutung der Leistungen für den Erblasser,

  • der Wert des Nachlasses, also die nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Vermögensmasse,

  • der Umfang, in dem der Nachlass durch die Leistungen des Abkömmlings erhalten oder vermehrt wurde.

Die Höhe des Ausgleichungsanspruches darf die Hälfte des Nachlasses übersteigen, nach herrschender Meinung soll der Ausgleichungsberechtigte hingegen nicht den gesamten Nachlass erhalten können (vgl. BGH NJW 1993, 1197; OLG Schleswig ZEV 2013, 86 f.).

Durchführung der Ausgleichung nach § 2057a Abs. 4 BGB

Die Ausgleichung nach § 2057a BGB erfolgt erst im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den §§ 2042 ff. BGB. Die Durchführung richtet sich dabei nach § 2057a Abs. 4 BGB (vgl. MüKoBGB, 2022, § 2057a BGB Rn. 47 f.):

  • Im ersten Schritt wird der ausgleichungsrelevante Nachlass ermittelt. Ausgleichungsrelevant ist ausschließlich der Nachlass, der auf die an der Ausgleichung beteiligten Erben entfällt, § 2057a Abs. 4 S. 2 BGB.
  • Im zweiten Schritt werden die nach § 2057a Abs. 3 BGB ermittelten Ausgleichungsbeträge von dem ausgleichungsrelevanten Nachlass abgezogen (§ 2057a Abs. 4 S. 2 BGB).

  • Der so berechnete, um die Ausgleichungsbeträge verringerte, ausgleichungsrelevante Nachlass, wird im dritten Schritt zwischen den an der Ausgleichung beteiligten Erben entsprechend ihrer Quoten verteilt (§ 2057a Abs. 4 S. 1 BGB).

  • Im vierten Schritt wird zum Nachlasswert des Ausgleichungsberechtigten der zuvor in Abzug gebrachte Ausgleichungsbetrag addiert (§ 2057a Abs. 4 S. 1 BGB).

Ausgleich der Pflegeleistungen steht zur Disposition des Erblassers

Die Ausgleichung findet gemäß § 2057a Abs. 2 S. 1 BGB nicht statt, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem pflegenden Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Der Erblasser kann somit uneingeschränkt Einfluss auf die Rechtslage nach seinem Tod nehmen und die Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB ausschließen, wenn er mit seinem pflegenden Abkömmling eine angemessene vertragliche Vergütung für seine Leistungen vereinbart hat oder ihm bereits zu Lebzeiten gewährt hat. Er kann den pflegenden Abkömmling jedoch auch von Todes wegen bedenken, etwa indem er die Miterben mit einem Vermächtnis zur Abgeltung der pflegerischen Leistungen belastet oder die anderen Abkömmlinge nicht zu den gesetzlichen Erbquoten als Miterben einsetzt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2021 – IV ZR 269/20 – (= BeckRS 2021, 8859) bestätigt, dass ein Erblasser den gesetzlichen Ausgleich nach § 2057a BGB aufgrund seiner Testierfreiheit durch eine Verfügung von Todes wegen ändern oder sogar völlig ausschließen kann.

Praxistipp

In der Praxis ist festzustellen, dass die Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus den gesetzgeberischen Vorgaben ergeben, noch in zu geringem Maße ausgeschöpft werden. Es fehlt häufig das Problembewusstsein der Beteiligten. Zudem muss die Pflege über einen längeren Zeitraum erfolgen, um als Sonderleistung i. S. d. § 2057a BGB angesehen zu werden, so dass die Gefahr besteht, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig ist. Der Erblasser kann Streitigkeiten nach dem Erbfall bezüglich seiner Pflege jedoch vermeiden, indem er rechtzeitig eine Entgeltvereinbarung mit dem pflegenden Abkömmling trifft, bestenfalls unter Einbeziehung der Geschwister. Alternativ können auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den pflegenden Abkömmling in Erwägung gezogen werden, allerdings sollten auch die diesbezüglichen Motive von dem Erblasser unmissverständlich und nachweisbar erklärt werden, um einer späteren Inanspruchnahme aus § 2287 BGB entgegenzuwirken.

Lösung Praxisfall

T hat einen Anspruch nach § 2057a BGB auf Ausgleich ihrer Pflegeleistungen im Zeitraum 2018 bis 2021, weil sie die Erblasserin über einen längeren Zeitraum gepflegt hat und auf diese Weise einer Reduzierung des späteren Nachlasses entgegengewirkt hat. Insgesamt erhält T aus dem Nachlass 230.000 Euro (zur Berechnung siehe unten). Der von T geforderte Ausgleich von 60.000 Euro scheint auch der Höhe nach angemessen, berücksichtigt man, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, ein eigenständiges Leben zu führen, und T sich aus diesem Grund gezwungen sah, ihre Vollzeitstelle aufzugeben, was nicht nur eine Reduzierung ihrer Bezüge, sondern auch ihrer Rentenanwartschaften zur Folge hatte. Bestreitet S die Pflegeleistungen oder erklärt er sich mit einem Ausgleich in Höhe von 60.000 Euro nicht einverstanden, wird T ihren Anspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage durchsetzen müssen. In diesem Verfahren wird sie ihre Pflegeleistungen darlegen und beweisen können anhand von Zeugenaussagen und ärztlicher Behandlungsunterlagen, die den Gesundheitszustand der Erblasserin ab dem Jahr 2018 dokumentieren. Erst nach Klärung des Ausgleichsanspruchs wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden können. In der Praxis empfiehlt es sich, vorab einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten, um den Umfang des eigenen Ausgleichsanspruchs ermitteln zu lassen bzw. die Höhe eines geforderten Ausgleichs zu überprüfen.

Zur Berechnung nach § 2057a Abs. 4 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft:

  • Schritt 1: Es erfolgt kein Abzug, da nur S als Miterbe vorhanden ist und dieser an der Ausgleichung beteiligt ist.

  • Schritt 2: Von dem ausgleichungsrelevanten Nachlass von 400.000 Euro wird der Ausgleichungsbetrag von 60.000 Euro abgezogen.

  • Schritt 3: Der nun verbleibende, ausgleichungsrelevante Nachlass von 340.000 € wird unter den an der Ausgleichung beteiligten Abkömmlingen entsprechend ihrer Erbquoten verteilt, so dass die beiden Abkömmlinge T und S jeweils 170.000 Euro erhalten.

  • Schritt 4: Im letzten Rechenschritt wird zu dem Anteil der T der abgezogene Ausgleichungsbetrag addiert, sodass T im Ergebnis 230.000 Euro aus dem Nachlass erhält.

Fazit

Der Abkömmling, der seine Eltern gepflegt hat, erhält mehr vom Erbe als seine Geschwister. Der Gesetzgeber hat Kindern mit § 2057a BGB eine Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichszahlung für zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Pflegeleistungen zu verlangen. In der Praxis ist es schwierig, den Wert der Pflegeleistung und damit die Höhe des Ausgleichsbetrages zu bestimmen. Bei der Bemessung sind zentral Dauer und Umfang der vom Abkömmling erbrachten Leistung und ob diese dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim eingespart werden konnten. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem pflegendem Kind kann Streit unter den Geschwistern bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verhindern.

Autoren

Dr. Thomas Leuer und Dr. W.-P. Haarmann sind Fachanwälte für Erbrecht. Sie sind auf das streitige Erbrecht spezialisiert.

Dr. Peus · Dr. Leuer · Dr. Haarmann
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB · Notar